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Regelung für Wahlanzeigen im Opfinger Blättle

Anzeigen von Parteien / Wählervereinigungen und Kandidaten aus Anlass einer Wahl / Sympathieanzeigen Dritter

 

Im „Opfinger Blättle“ kann eine Veröffentlichung von Wahlwerbung erfolgen. Die Werbung muss sich auf die Darstellung der eigenen Ziele beschränken. Sie darf keine Angriffe auf Dritte enthalten. In jedem Fall gibt die Werbung ausschließlich die Meinung der jeweils werbenden Partei oder Person wieder, nicht die des Verlegers. Der Verleger muss bei der Veröffentlichung den Grundsatz der Chancengleichheit beachten. Dies gilt sowohl für Anzeigen als auch für Beilagen.

 

1) PapyrusMedien R. Tauss, als Verleger des „Opfinger Blättle“, erklärt sich bereit, bezahlte Wahlanzeigen unter den nachstehenden Bedingungen zu veröffentlichen.

 

2) Der Verleger behält sich das uneingeschränkte Recht vor, nach Überprüfung des Inhaltes der Wahlwerbung und deren Übereinstimmung mit den erlassenen Bestimmungen, die Veröffentlichung des Inserates vorzunehmen oder zu verweigern. Im letzteren Fall kann die Veröffentlichung des Inserates oder der Beilage nur dann erfolgen, wenn der Auftraggeber dieses nach den Richtlinien, die vom Verleger vorgegeben werden, abändert.

 

3) Die Anzeigen sind als „Wahlwerbung / Wahlanzeige“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis muss klar ersichtlich auf dem Werbemittel / der Wahlanzeige angebracht sein. Andernfalls behält sich der Verleger das Recht vor, die Kennzeichnung selbst anzubringen. Im Inserat ist der verantwortliche Auftraggebende zu benennen.

Bei Beilagen sind die Kennzeichnung „Wahlwerbung“ und der verantwortliche Auftraggebende gut ersichtlich anzubringen.

Sofern die Anzeigenschaltung nicht direkt von den Kandidaten oder Wahlbüros der Listen aufgegeben werden, haben sich die Personen, welche die Anzeigen schalten, auszuweisen und müssen im Besitz eines Mandates sein, mittels welchem diese von Kandidaten oder der Liste ermächtigt werden, die diesbezügliche Anzeigenschaltung vorzunehmen.

Sympathieanzeigen Dritter können als „eigenständige Anzeige“ oder unter der Rubrik „Wahlwerbung“ beauftragt werden. Die Anzeige wird nur unter Angabe des Namens des Beauftragten veröffentlicht. „Anonyme“ Anzeigen werden nicht veröffentlicht. Dem Verleger gegenüber sind ergänzende Kontaktdaten anzugeben.

 

4) Platzierung: Die Erstseite des Mitteilungsblattes ist nicht für Wahlanzeigen freigegeben. Die Wahlwerbung wird nicht im amtlichen Teil des „Opfinger Blättle“ platziert. Eine klare Abtrennung hat zu erfolgen. Platzierungswünsche können vorgebracht werden. Die endgültige Platzierung obliegt dem Verleger.

 

5) Alle erforderlichen Unterlagen und Angaben - das zu veröffentlichende Inserat bzw. die Beilage - müssen bis Montag 12 Uhr der Erscheinungswoche vorliegen. Sollte das Inserat bzw. die Beilage nicht den Richtlinien entsprechen, kann der Auftraggeber die angepasste Anzeige / die Beilage nachreichen, aber nur bis 12 Uhr des jeweiligen Dienstags vor Veröffentlichung. Sollten Unterlagen nach dem genannten Termin eingehen, wird das Inserat nur veröffentlicht, sofern genügend Werbefläche zur Verfügung steht, ansonsten wird es automatisch in der nächsten Ausgabe veröffentlicht.

 

6) Die Preise für Werbeinserate sind in der Preisliste festgelegt. Es werden keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gewährt, sodass die angegeben Preise Fixpreise sind. Es werden keine Preisnachlässe für Agenturen gewährt.